Die nachfolgenden AGB sowie unsere Informationen „Ein offenes Wort zu Nepal“ regeln das Vertragsverhältnis zwischen Ihnen und uns. Sie sind Ihnen somit erkenntlich gemacht worden und bilden die rechtliche Basis Ihrer Buchung und Reise.
Folgende Leistungen von „Nepal-Reisen.at“ (als Marke der „Reisebüro Georg Wenisch GmbH“) werden immer, sofern nicht anders angegeben, als Vermittlungsleistung des Reise-Veranstalters „Prajesh Travels and Tours pvt. ltd., Jayabageswari 8, Kathmandu, Nepal“ angeboten: „Individualreisen“, „Reisebausteine“, „Trekking“, sowie entsprechend gekennzeichnete Produkte von Kooperationspartnern. Die „Reisebüro Georg Wenisch GmbH“ tritt somit bei diesen Leistungen als Vermittler, und nicht als Veranstalter der angebotenen Reisen auf.
Reiseveranstalter für unsere „Gruppenreisen“ (sofern in der Detailbeschreibung des Reiseprogramms nicht anders angegeben, z. Bsp. Reisen von Kooperationspartnern) ist die „Reisebüro Georg Wenisch GmbH“, Hofkirchnergasse 17, A-3400 Klosterneuburg.
Urlaubsgarantie – Ihre Gelder sind sicher: Eine
Reiseinsolvenzabsicherung erfolgt aufgrund der
Pauschalreiseverordnung (PRV).
Dieser entsprechend ist die Reisebüro Georg Wenisch GmbH im
Reiseinsolvenzversicherungsverzeichnis
(GISA) unter der Nummer
14701450 eingetragen. Die Höhe der
Absicherung ist unbeschränkt. Versicherer ist die HDI Global SE,
HDI-Platz 1, 30659 Hannover, Deutschland, Polizzennummer: PRV-1810139.
Als Abwickler fungiert die HDI Versicherung AG, Postfach 510260, 30632
Hannover. 24-Stunden-Notfallnummer: +49 511 3031-566, Fax:
+49 511 645-1151591, Email:
hus-schaden@hdi.de
. Nach Eintritt der in § 1 Abs. 3 der PRV genannten Ereignisse sind
vollständige Erstattungsanträge nachweislich innerhalb von 8 Wochen bei
sonstigem Anspruchsverlust einzubringen.
Zahlungsbedingungen:
Bei Buchung (frühestens aber 11 Monate vor dem Ende der Reise) ist eine
Anzahlung von 20% des Reisepreises zu leisten. Die Restzahlung ist 20
Tage vor Reiseantritt fällig. Flugtickets: Diese sind gleich bei Buchung
(nach Ticketausstellung) zur Gänze Zug um Zug gegen Übergabe der
Flugtickets (E-Ticket-Dokumente) zahlbar. Hiervon ausgenommen sind
Inlandsflüge in Nepal, die Teil der Rundreise sind.
Die Zahlungen sind als Banküberweisung vorzunehmen.
Buchungsgebühr
für Buchungen von innerhalb der EU: EUR 12,- pro Person (für Familien
max. EUR 48,- gesamt).
Buchungsgebühr für Buchungen von außerhalb der EU: EUR 18,- pro Person
(für Familien max. EUR 58,- gesamt).
Es gelten die
„Allgemeinen Reisebedingungen“ ARB´92 in letztgültiger Fassung, welche
nachfolgend im Detail angeführt sind.
Besonderer Hinweis:
Programmteile „Trekking“ entsprechen einer
Reise mit „Expeditionscharakter“ mit besonderen Risiken einer
Bergwanderung. Gute Kondition, Gesundheit und Trittsicherheit sowie eine
adäquate Ausrüstung sind erforderlich. Der Veranstalter haftet hierbei
nicht für die Folgen, die sich im Zuge des Eintrittes der Risiken
ergeben, wenn dies außerhalb seines Pflichtbereiches geschieht.
Unberührt bleibt die Verpflichtung des Reiseveranstalters, die Reise
sorgfältig vorzubereiten und die mit der Erbringung der einzelnen
Reiseleistungen beauftragten Personen und Unternehmen sorgfältig
auszuwählen. Programmänderungen sind witterungsbedingt oder auch aus
anderen dringenden Gründen möglich. Der Wanderführer trifft im Hinblick
auf die Sicherheit der Reiseteilnehmer bzw. des gesamten Teams die für
die Gruppe bestmögliche Entscheidung. Eine „Such- und
Bergungskostenversicherung“ mit geeigneten Deckungssummen ist für jede
unserer Touren zwingend vorgeschrieben. Bei Buchung erhalten Sie ein
entsprechendes Angebot.
Besondere
Stornobedingungen zu unseren Leistungen (abweichend von den ARB´92):
Bis 46 Tage vor Abreise: | 25% Spesen | |
45.Tag bis 31.Tag vor Abreise: | 45% Spesen | |
30.Tag bis 22.Tag vor Abreise: | 70% Spesen | |
21.Tag bis 15.Tag vor Abreise: | 85% Spesen | |
14.Tag bis drei Tage vor Abreise: | 90% Spesen | |
Innerhalb von 72 Stunden vor Abreise: | 100% Spesen |
Stornobedingungen zu den Flugtickets:
Die Stornobedingungen zu Flugkarten sind am Buchungsschein angeführt. Zumeist müssen Flugtickets aufgrund der Bestimmungen der Fluglinien sofort nach Buchung ausgestellt und zeitgleich bezahlt werden. Sofern nicht anders angeführt, sind die Tickets danach nicht refundierbar, die Stornospesen betragen 100% vom Ticketpreis. Umbuchungen sind, wenn laut Tarifbestimmungen möglich, nur gegen Gebühr möglich.Allgemeine Reisebedingungen (ARB´92) :
Anpassung an die Novelle zum Konsumentenschutzgesetz BGBl. 247/93 und an das Gewährleistungsrechts-Änderungsgesetz, BGBI. I Nr. 48/2001
Gemeinsam beraten im Konsumentenpolitischen Beirat des Bundesministers für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz in Entsprechung des § 73 Abs. 1 GewO 1994 und des § 8 der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten in der Fassung 1994 über die Ausübungsvorschriften für das Reisebürogewerbe (nunmehr § 6, gem. BGBl. II Nr. 401/98).Das Reisebüro kann als Vermittler (Abschnitt A) und/oder als Veranstalter (Abschnitt B) auftreten.
Der Vermittler übernimmt die Verpflichtung, sich um die Besorgung eines Anspruchs auf Leistungen anderer (Veranstalter, Transportunternehmen, Hotelier usw.) zu bemühen.
Veranstalter ist das Unternehmen, das entweder mehrere touristische
Leistungen zu einem Pauschalpreis anbietet (Pauschalreise/Reiseveranstaltung)
oder einzelne touristische Leistungen als Eigenleistungen zu erbringen
verspricht und dazu im allgemeinen eigene Prospekte, Ausschreibungen usw. zur
Verfügung stellt.
Ein Unternehmen, das als Reiseveranstalter auftritt, kann auch als Vermittler
tätig werden, wenn Fremdleistungen vermittelt werden (z. B. fakultativer Ausflug
am Urlaubsort), sofern es auf diese Vermittlerfunktion hinweist.
Die nachstehenden Bedingungen stellen jenen Vertragstext dar, zu dem
üblicherweise Reisebüros als Vermittler (Abschnitt A) oder als Veranstalter
(Abschnitt B) mit ihren Kunden/Reisenden (Anm.: im Sinne des KSchG) Verträge
abschließen.
Die besonderen Bedingungen
- der vermittelten Reiseveranstalter,
- der vermittelten Transportunternehmungen (z.B. Bahn, Bus, Flugzeug u. Schiff)
und
- der anderen vermittelten Leistungsträger
gehen vor.
A. DAS REISEBÜRO ALS VERMITTLER
Die nachstehenden Bedingungen sind Grundlagen des Vertrages (Geschäftsbesorgungsvertrag), den Kunden mit einem Vermittler schließen.
1. Buchung/Vertragsabschluß
Die Buchung kann schriftlich oder (fern)mündlich erfolgen. (Fern-)mündliche
Buchungen sollten vom Reisebüro umgehend schriftlich bestätigt werden.
Reisebüros sollen Buchungsscheine verwenden, die alle wesentlichen Angaben über
die Bestellung des Kunden unter Hinweis auf die der Buchung zugrundeliegende
Reiseausschreibung (Katalog, Prospekt usw.) aufweisen.
Der Vermittler hat im Hinblick auf seine eigene Leistung und auf die von ihm
vermittelte Leistung des Veranstalters entsprechend § 6 der
Ausübungsvorschriften für das Reisebürogewerbe auf die gegenständlichen
ALLGEMEINEN REISEBEDINGUNGEN hinzuweisen, auf davon abweichende Reisebedingungen
nachweislich aufmerksam zu machen und sie in diesem Fall vor Vertragsabschluß
auszuhändigen.
Soweit Leistungen ausländischer Unternehmer (Leistungsträger, Reiseveranstalter)
vermittelt werden, kann auch ausländisches Recht zur Anwendung gelangen.
Derjenige, der für sich oder für Dritte eine Buchung vornimmt, gilt damit als
Auftraggeber und übernimmt mangels anderweitiger Erklärung die Verpflichtungen
aus der Auftragserteilung gegenüber dem Reisebüro (Zahlungen, Rücktritt vom
Vertrag usw.).
Bei der Buchung kann das Reisebüro eine Bearbeitungsgebühr und eine (Mindest)
Anzahlung verlangen. Die Restzahlung sowie der Ersatz von Barauslagen
(Telefonspesen, Fernschreibkosten usw.) sind beim Aushändigen der Reisedokumente
(dazu gehören nicht Personaldokumente) des jeweiligen Veranstalters oder
Leistungsträgers beim Reisebüro fällig.
Reiseunternehmungen, die Buchungen entgegennehmen, sind verpflichtet, dem
Reisenden bei oder unverzüglich nach Vertragsabschluß eine Bestätigung über den
Reisevertrag (Reisebestätigung) zu übermitteln.
2. Informationen und sonstige Nebenleistungen
2.1. Informationen über Paß-, Visa-, Devisen-, Zoll- und gesundheitspolizeiliche
Vorschriften
Als bekannt wird vorausgesetzt, dass für Reisen ins Ausland in der Regel ein
gültiger Reisepaß erforderlich ist.
Das Reisebüro hat den Kunden über die jeweiligen darüber hinausgehenden
ausländischen Paß-, Visa- und gesundheitspolizeilichen Einreisevorschriften
sowie auf Anfrage über Devisen- und Zollvorschriften zu informieren, soweit
diese in Österreich in Erfahrung gebracht werden können. Im übrigen ist der
Kunde für die Einhaltung dieser Vorschriften selbst verantwortlich. Nach
Möglichkeit übernimmt das Reisebüro gegen Entgelt die Besorgung eines allenfalls
erforderlichen Visums.
Auf Anfrage erteilt das Reisebüro nach Möglichkeit Auskunft über besondere
Vorschriften für Ausländer, Staatenlose sowie Inhaber von
Doppelstaatsbürgerschaften.
2.2. Informationen über die Reiseleistung
Das Reisebüro ist verpflichtet, die zu vermittelnde Leistung des
Reiseveranstalters oder Leistungsträgers unter Bedachtnahme auf die
Besonderheiten des jeweils vermittelten Vertrages und auf die Gegebenheiten des
jeweiligen Ziellandes bzw. Zielortes nach bestem Wissen darzustellen.
3. Rechtsstellung und Haftung
Die Haftung des Reisebüros erstreckt sich auf- die sorgfältige Auswahl des
jeweiligen Veranstalters bzw. Leistungsträgers sowie die sorgfältige Auswertung
von gewonnenen Erfahrungen;
- die einwandfreie Besorgung von Leistungen einschließlich einer entsprechenden
Information des Kunden und Ausfolgung der Reisedokumente;
- die nachweisliche Weiterleitung von Anzeigen, Willenserklärungen und Zahlungen
zwischen Kunden und vermitteltem Unternehmen und umgekehrt (wie z. B. von
Änderungen der vereinbarten Leistung und des vereinbarten Preises,
Rücktrittserklärungen, Reklamationen).Das Reisebüro haftet nicht für die
Erbringung der von ihm vermittelten bzw. besorgten Leistung.
Das Reiseunternehmen hat dem Kunden mit der Reisebestätigung den Firmenwortlaut
(Produktname), die Anschrift des Reiseveranstalters und gegebenenfalls eines
Versicherers unter einem bekannt zu geben, sofern sich diese Angaben nicht schon
im Prospekt, Katalog oder sonstigen detaillierten Werbeunterlagen finden.
Unterlässt es dies, so haftet es dem Kunden als Veranstalter bzw.
Leistungsträger.
4. Leistungsstörungen
Verletzt das Reisebüro die ihm aus dem Vertragsverhältnis obliegenden
Pflichten, so ist es dem Kunden zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens
verpflichtet, wenn es nicht beweist, dass ihm weder Vorsatz noch grobe
Fahrlässigkeit zur Last fallen.
Für Vertragsverletzungen auf Grund minderen Verschuldens ist das Reisebüro dem
Kunden zum Ersatz eines daraus entstandenen Schadens bis zur Höhe der Provision
des vermittelten Geschäftes verpflichtet.
B. DAS REISEBÜRO ALS VERANSTALTER
Die nachstehenden Bedingungen sind Grundlagen des Vertrages - in der Folge
Reisevertrag genannt -, den Buchende mit einem Veranstalter entweder direkt oder
unter Inanspruchnahme eines Vermittlers schließen. Für den Fall des
Direktabschlusses treffen den Veranstalter die Vermittlerpflichten sinngemäß.
Der Veranstalter anerkennt grundsätzlich die gegenständlichen ALLGEMEINEN
REISEBEDI-GUNGEN, Abweichungen sind in allen seinen detaillierten
Werbeunterlagen gemäß § 6 der Ausübungsvorschriften ersichtlich gemacht.
1. Buchung/Vertragsabschluß
Der Reisevertrag kommt zwischen dem Buchenden und dem Veranstalter dann
zustande, wenn Übereinstimmung über die wesentlichen Vertragsbestandteile
(Preis, Leistung und Termin) besteht. Dadurch ergeben sich Rechte und Pflichten
für den Kunden.
2. Wechsel in der Person des Reiseteilnehmers
Ein Wechsel in der Person des Reisenden ist dann möglich, wenn die
Ersatzperson alle Bedingungen für die Teilnahme erfüllt und kann auf zwei Arten
erfolgen.
2.1. Abtretung des Anspruchs auf Reiseleistung
Die Verpflichtungen des Buchenden aus dem Reisevertrag bleiben aufrecht,
wenn er alle oder einzelne Ansprüche aus diesem Vertrag an einen Dritten
abtritt. In diesem Fall trägt der Buchende die sich daraus ergebenden
Mehrkosten.
2.2. Übertragung der Reiseveranstaltung
Ist der Kunde gehindert, die Reiseveranstaltung anzutreten, so kann er das
Vertragsverhältnis auf eine andere Person übertragen. Die Übertragung ist dem
Veranstalter entweder direkt oder im Wege des Vermittlers binnen einer
angemessenen Frist vor dem Abreisetermin mitzuteilen. Der Reiseveranstalter kann
eine konkrete Frist vorweg bekanntgeben. Der Überträger und der Erwerber haften
für das noch unbeglichene Entgelt sowie gegebenenfalls für die durch die
Übertragung entstandenen Mehrkosten zu ungeteilter Hand.
3. Vertragsinhalt, Informationen und sonstige Nebenleistungen
Über die auch den Vermittler treffenden Informationspflichten (nämlich
Informationen über Paß-, Visa-, Devisen, Zoll- und gesundheitspolizeiliche
Einreisevorschriften) hinaus hat der Veranstalter in ausreichender Weise über
die von ihm angebotene Leistung zu informieren. Die Leistungsbeschreibungen im
zum Zeitpunkt der Buchung gültigen Katalog bzw. Prospekt sowie die weiteren
darin enthaltenen Informationen sind Gegenstand des Reisevertrages, es sei denn,
dass bei der Buchung anderslautende Vereinbarungen getroffen wurden. Es wird
aber empfohlen, derartige Vereinbarungen unbedingt schriftlich festzuhalten.
4. Reisen mit besonderen Risken
Bei Reisen mit besonderen Risken (z.B. Expeditionscharakter) haftet der
Veranstalter nicht für die Folgen, die sich im Zuge des Eintrittes der Risken
ergeben, wenn dies außerhalb seines Pflichtenbereiches geschieht.Unberührt
bleibt die Verpflichtung des Reiseveranstalters, die Reise sorgfältig
vorzubereiten und die mit der Erbringung der einzelnen Reiseleistungen
beauftragten Personen und Unternehmen sorgfältig auszuwählen.
5. Rechtsgrundlagen bei Leistungsstörungen
5.1. Gewährleistung
Der Kunde hat bei nicht oder mangelhaft erbrachter Leistung einen
Gewährleistungsanspruch.
Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass ihm der Veranstalter an Stelle
seines Anspruches auf Wandlung oder Preisminderung in angemessener Frist eine
mangelfreie Leistung erbringt oder die mangelhafte Leistung verbessert.
Abhilfe kann in der Weise erfolgen, dass der Mangel behoben wird oder eine
gleich- oder höherwertige Ersatzleistung, die auch die ausdrückliche Zustimmung
des Kunden findet, erbracht wird.
5.2. Schadenersatz
Verletzen der Veranstalter oder seine Gehilfen schuldhaft die dem
Veranstalter aus dem Vertragsverhältnis obliegenden Pflichten, so ist dieser dem
Kunden zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet.
Soweit der Reiseveranstalter für andere Personen als seine Angestellten
einzustehen hat, haftet er - ausgenommen in Fällen eines Personenschadens - nur,
wenn er nicht beweist, dass diese weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit
treffen.
Außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit trifft den Reiseveranstalter keine
Haftung für Gegenstände, die üblicherweise nicht mitgenommen werden, außer er
hat diese in Kenntnis der Umstände in Verwahrung genommen.
Es wird daher dem Kunden empfohlen, keine Gegenstände besonderen Werts
mitzunehmen. Weiters wird empfohlen, die mitgenommenen Gegenstände ordnungsgemäß
zu verwahren.
5.3. Mitteilung von Mängeln
Der Kunde hat jeden Mangel der Erfüllung des Vertrages, den er während der
Reise feststellt, unverzüglich einem Repräsentanten des Veranstalters
mitzuteilen. Dies setzt voraus, dass ihm ein solcher bekannt gegeben wurde und
dieser an Ort und Stelle ohne nennenswerte Mühe erreichbar ist. Die Unterlassung
dieser Mitteilung ändert nichts an den unter 5.1. beschriebenen
Gewährleistungsansprüchen des Kunden. Sie kann ihm aber als Mitverschulden
angerechnet werden und insofern seine eventuellen Schadenersatzansprüche
schmälern. Der Veranstalter muss den Kunden aber schriftlich entweder direkt
oder im Wege des Vermittlers auf diese Mitteilungspflicht hingewiesen haben.
Ebenso muss der Kunde gleichzeitig darüber aufgeklärt worden sein, dass eine
Unterlassung der Mitteilung seine Gewährleistungsansprüche nicht berührt, sie
allerdings als Mitverschulden angerechnet werden kann.
Gegebenenfalls empfiehlt es sich, in Ermangelung eines örtlichen Repräsentanten
entweder den jeweiligen Leistungsträger (z. B. Hotel, Fluggesellschaft) oder
direkt den Veranstalter über Mängel zu informieren und Abhilfe zu verlangen.
5.4. Haftungsrechtliche Sondergesetze
Der Veranstalter haftet bei Flugreisen unter anderem nach dem Warschauer
Abkommen und seinem Zusatzabkommen, bei Bahn- und Busreisen nach dem Eisenbahn-
und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz.
6. Geltendmachung von allfälligen Ansprüchen
Um die Geltendmachung von Ansprüchen zu erleichtern, wird dem Kunden empfohlen,
sich über die Nichterbringung oder mangelhafte Erbringung von Leistungen
schriftliche Bestätigungen geben zu lassen bzw. Belege, Beweise, Zeugen zu
sichern.
Gewährleistungsansprüche können nur innerhalb von 6 Monaten geltend gemacht
werden. Für Buchungen ab dem 1. Jänner 2002 gilt gegenüber Verbrauchern eine
Frist von zwei Jahren.
Schadenersatzansprüche verjähren nach 3 Jahren.
Es empfiehlt sich im Interesse des Reisenden, Ansprüche unverzüglich nach
Rückkehr von der Reise direkt beim Veranstalter oder im Wege des vermittelnden
Reisebüros geltend zu machen, da mit zunehmender Verzögerung mit
Beweisschwierigkeiten zu rechnen ist.
7. Rücktritt vom Vertrag
7.1. Rücktritt des Kunden vor Antritt der Reise
a) Rücktritt ohne Stornogebühr
Abgesehen von den gesetzlich eingeräumten Rücktrittsrechten kann der Kunde, ohne
dass der Veranstalter gegen ihn Ansprüche hat, in folgenden, vor Beginn der
Leistung eintretenden Fällen zurücktreten:
Wenn wesentliche Bestandteile des Vertrages, zu denen auch der Reisepreis zählt
erheblich geändert werden.
In jedem Fall ist die Vereitelung des bedungenen Zwecks bzw. Charakters der
Reiseveranstaltung, sowie eine gemäß Abschnitt 8.1. vorgenommene Erhöhung des
vereinbarten Reisepreises um mehr als 10 Prozent eine derartige
Vertragsänderung.
Der Veranstalter ist verpflichtet, entweder direkt oder im Wege des
vermittelnden Reisebüros dem Kunden die Vertragsänderung unverzüglich zu
erklären und ihn dabei über die bestehende Wahlmöglichkeit entweder die
Vertragsänderung zu akzeptieren oder vom Vertrag zurückzutreten, zu belehren;
der Kunde hat sein Wahlrecht unverzüglich auszuüben.
Sofern den Veranstalter ein Verschulden am Eintritt des den Kunden zum Rücktritt
berechtigenden Ereignisses trifft, ist der Veranstalter diesem gegenüber zum
Schadenersatz verpflichtet.
b) Anspruch auf Ersatzleistung
Der Kunde kann, wenn er von den Rücktrittsmöglichkeiten laut lit. a nicht
Gebrauch macht und bei Stornierung des Reiseveranstalters ohne Verschulden des
Kunden, an Stelle der Rückabwicklung des Vertrages dessen Erfüllung durch die
Teilnahme an einer gleichwertigen anderen Reiseveranstaltung verlangen, sofern
der Veranstalter zur Erbringung dieser Leistung in der Lage ist.
Neben dem Anspruch auf ein Wahlrecht steht dem Kunden auch ein Anspruch auf
Schadenersatz wegen Nichterfüllung des Vertrages zu, sofern nicht die Fälle des
7.2. zum Tragen kommen.
c) Rücktritt mit Stornogebühr
Die Stornogebühr steht in einem prozentuellen Verhältnis zum Reisepreis und
richtet sich bezüglich der Höhe nach dem Zeitpunkt der Rücktrittserklärung und
der jeweiligen Reiseart. Als Reisepreis bzw. Pauschalpreis ist der Gesamtpreis
der vertraglich vereinbarten Leistung zu verstehen.
Der Kunde ist in allen nicht unter lit. a genannten Fällen gegen Entrichtung
einer Stornogebühr berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Im Falle der
Unangemessenheit der Stornogebühr kann diese vom Gericht gemäßigt werden.
Je nach Reiseart ergeben sich pro Person folgende Stornosätze:
1. Sonderflüge (Charter), Gruppen-IT (Gruppenpauschalreisen im Linienverkehr),
Autobusgesellschaftsreisen (Mehrtagesfahrten)
bis 30. Tag vor
Reiseantritt...............................................................10%
ab 29. bis 20. Tag vor
Reiseantritt......................................................25%
ab 19. bis 10. Tag vor
Reiseantritt......................................................50%
ab 9. bis 4. Tag vor
Reiseantritt.........................................................65%
ab dem 3. Tag (72 Stunden) vor
Reiseantritt.......................................85%
des Reisepreises.
2. Einzel-IT (individuelle Pauschalreisen im Linienverkehr),
Bahngesellschaftsreisen (ausgenommen Sonderzüge)
bis 30. Tag vor
Reiseantritt................................................................10%
ab 29. bis 20. Tag vor
Reiseantritt......................................................15%
ab 19. bis 10. Tag vor
Reiseantritt......................................................20%
ab 9. bis 4. Tag vor
Reiseantritt.........................................................30%
ab dem 3. Tag (72 Stunden) vor
Reiseantritt........................................45%
des Reisepreises.
Für Hotelunterkünfte, Ferienwohnungen, Schiffsreisen, Bus-Eintagesfahrten,
Sonderzüge und Linienflugreisen zu Sondertarifen gelten besondere Bedingungen.
Diese sind im Detailprogramm anzuführen.
Rücktrittserklärung
Beim Rücktritt vom Vertrag ist zu beachten:Der Kunde (Auftraggeber) kann
jederzeit dem Reisebüro, bei dem die Reise gebucht wurde, mitteilen, dass er vom
Vertrag zurücktritt. Bei einer Stornierung empfiehlt es sich, dies
- mittels eingeschriebenen Briefes oder
- persönlich mit gleichzeitiger schriftlicher Erklärung zu tun.
d) No-show
No-show liegt vor, wenn der Kunde der Abreise fernbleibt, weil es ihm am
Reisewillen mangelt oder wenn er die Abreise wegen einer ihm unterlaufenen
Fahrlässigkeit oder wegen eines ihm widerfahrenen Zufalls versäumt. Ist weiters
klargestellt, dass der Kunde die verbleibende Reiseleistung nicht mehr in
Anspruch nehmen kann oder will, hat er bei Reisearten laut lit. c 1.
(Sonderflüge, usw.) 85 Prozent, bei den Reisearten laut lit. c 2. (Einzel-IT,
usw.) 45 Prozent des Reisepreises zu bezahlen.
Im Falle der Unangemessenheit der obgenannten Sätze können diese vom Gericht im
Einzelfall gemäßigt werden.
7.2. Rücktritt des Veranstalters vor Antritt der Reise
a) Der Veranstalter wird von der Vertragserfüllung befreit, wenn eine in der
Ausschreibung von vornherein bestimmte Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wird
und dem Kunden die Stornierung innerhalb der in der Beschreibung der
Reiseveranstaltung angegebenen oder folgenden Fristen schriftlich mitgeteilt
wurde:
- bis zum 20. Tag vor Reiseantritt bei Reisen von mehr als 6 Tagen,
- bis zum 7. Tag vor Reiseantritt bei Reisen von 2 bis 6 Tagen,
- bis 48 Stunden vor Reiseantritt bei Tagesfahrten.
Trifft den Veranstalter an der Nichterreichung der Mindestteilnehmerzahl ein
über die leichte Fahrlässigkeit hinausgehendes Verschulden, kann der Kunde
Schadenersatz verlangen; dieser ist mit der Höhe der Stornogebühr pauschaliert.
Die Geltendmachung eines diesen Betrag übersteigenden Schadens wird nicht
ausgeschlossen.
b) Die Stornierung erfolgt auf Grund höherer Gewalt, d.h. auf Grund
ungewöhnlicher und unvorhersehbarer Ereignisse, auf die derjenige, der sich auf
höhere Gewalt beruft, keinen Einfluss hat und deren Folgen trotz Anwendung der
gebotenen Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können. Hiezu zählt jedoch
nicht die Überbuchung, wohl aber staatliche Anordnungen, Streiks, Krieg oder
kriegsähnliche Zustände, Epidemien, Naturkatastrophen usw.
c) In den Fällen a) und b) erhält der Kunde den eingezahlten Betrag zurück. Das
Wahlrecht gemäß 7.1.b, 1. Absatz steht im zu.
7.3. Rücktritt des Veranstalters nach Antritt der Reise
Der Veranstalter wird von der Vertragserfüllung dann befreit, wenn der Kunde
im Rahmen einer Gruppenreise die Durchführung der Reise durch grob
ungebührliches Verhalten, ungeachtet einer Abmahnung, nachhaltig stört.In diesem
Fall ist der Kunde, sofern ihn ein Verschulden trifft, dem Veranstalter
gegenüber zum Ersatz des Schadens verpflichtet.
8. Änderungen des Vertrages
8.1. Preisänderungen
Der Veranstalter behält sich vor, den mit der Buchung bestätigten Reisepreis
aus Gründen, die nicht von seinem Willen abhängig sind, zu erhöhen, sofern der
Reisetermin mehr als zwei Monate nach dem Vertragsabschluß liegt. Derartige
Gründe sind ausschließlich die Änderung der Beförderungskosten - etwa der
Treibstoffkosten - der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Landegebühren, Ein-
oder Ausschiffungsgebühren in Häfen und entsprechende Gebühren auf Flughäfen
oder die für die betreffende Reiseveranstaltung anzuwendenden Wechselkurse.
Bei einer Preissenkung aus diesen Gründen ist diese an den Reisenden
weiterzugeben.
Innerhalb der Zweimonatsfrist können Preiserhöhungen nur dann vorgenommen
werden, wenn die Gründe hiefür bei der Buchung im einzelnen ausgehandelt und am
Buchungsschein vermerkt wurden.
Ab dem 20. Tag vor dem Abreisetermin gibt es keine Preisänderung.
Eine Preisänderung ist nur dann zulässig, wenn bei Vorliegen der vereinbarten
Voraussetzungen auch eine genaue Angabe zur Berechnung des neuen Preises
vorgesehen ist. Dem Kunden sind Preisänderungen und deren Umstände unverzüglich
zu erklären.Bei Änderungen des Reisepreises um mehr als 10 Prozent ist ein
Rücktritt des Kunden vom Vertrag ohne Stornogebühr jedenfalls möglich (siehe
Abschnitt 7.1.a.).
8.2. Leistungsänderungen nach Antritt der Reise
- Bei Änderungen, die der Veranstalter zu vertreten hat, gelten jene
Regelungen, wie sie in Abschnitt 5 (Rechtsgrundlagen bei Leistungsstörungen)
dargestellt sind.
- Ergibt sich nach der Abreise, dass ein erheblicher Teil der vertraglich
vereinbarten Leistungen nicht erbracht wird oder nicht erbracht werden kann, so
hat der Veranstalter ohne zusätzliches Entgelt angemessene Vorkehrungen zu
treffen, damit die Reiseveranstaltung weiter durchgeführt werden kann. Können
solche Vorkehrungen nicht getroffen werden oder werden sie vom Kunden aus
triftigen Gründen nicht akzeptiert, so hat der Veranstalter ohne zusätzliches
Entgelt gegebenenfalls für eine gleichwertige Möglichkeit zu sorgen, mit der der
Kunde zum Ort der Abreise oder an einen anderen mit ihm vereinbarten Ort
befördert wird. Im übrigen ist der Veranstalter verpflichtet, bei Nichterfüllung
oder mangelhafter Erfüllung des Vertrages dem Kunden zur Überwindung von
Schwierigkeiten nach Kräften Hilfe zu leisten.
9. Auskunftserteilung an Dritte
Auskünfte über die Namen der Reiseteilnehmer und die Aufenthaltsorte von
Reisenden werden an dritte Personen auch in dringenden Fällen nicht erteilt, es
sei denn, der Reisende hat eine Auskunftserteilung ausdrücklich gewünscht. Die
durch die Übermittlung dringender Nachrichten entstehenden Kosten gehen zu
Lasten des Kunden. Es wird daher den Reiseteilnehmern empfohlen, ihren
Angehörigen die genaue Urlaubsanschrift bekanntzugeben.
10. Allgemeines
Die unter B angeführten Abschnitte 7.1. lit. c, vormals lit.b (Rücktritt),
7.1. lit d, vormals lit. c (No-show) sowie 8.1. (Preisänderungen) sind als
unverbindliche Verbandsempfehlung unter 1 Kt 718/91-3 und sind nunmehr als
solche unter 25 Kt 793/96-3 im Kartellregister eingetragen.
11. Gerichtsstand
Gerichtsstand ist das Handelsgericht Wien.
Für Buchungen ab dem 1.7.2018 treten die Bestimmungen des Pauschalreisegesetzes (PRG) an die Stelle der §§ 31b bis 31f Konsumentenschutzgesetz (KSchG).